Satzung des Vereins „Freunde des Nahverkehrs Zwickau“ e.V.



§ 1 Name und Sitz des Vereines
§ 2 Zweck des Vereines und Gemeinnützigkeit
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Organe des Vereins
§ 5 Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Beiträge und Mittel des Vereins
§ 8 Satzungsänderungen
§ 9 Auflösung des Vereines

§ 2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts:Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist Jubiläen der Zwickauer Straßenbahn zu unterstützen Traditionspflege Dokumentierung der Geschichte des Nahverkehrs Zusammenarbeit mit anderen Vereinen Durchführung von Sonderfahrten für die Bevölkerung mit den historischen Fahrzeugen
3. Finanzielle Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung können weitere Aufgaben im Sinne der Gemeinnützigkeit beschlossen werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen.
2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand.Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch entsteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres,
b) durch Tod oder bei juristischen Personen durch deren Auflösung,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluß
Der Ausschluß aus dem Verein ist zulässig, wenn

aa) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluß abgemahnt werden.

ab) das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluß verbunden werden.

Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlußfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustell- bare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluß an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitglieder- versammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

4. Die Streichung von der Mitgliederliste kann nur auf Beschluß des Vorstandes erfolgen.

5. Der Ausschluß eines Mitgliedes erfolgt durch einen Beschluß des Vorstandes. Er ist bei einem Verstoß gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins möglich. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen. Das Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen.Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Macht das Mitglied von der Berufung keinen Gebrauch, so unterwirft es sich dem Ausschlußbeschluß.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens vierteljährlich vom Vorstand unter Einhaltung der Ladungsfrist einberufen. Sie sollte monatlich einberufen werden.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert oder mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder in einem schriftlich begründeten Antrag die Einberufung verlangt.
3. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung muß spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich durch den Vorstand erfolgen. Die Tagesordnung ist in der Einladung bekanntzugeben.
4. Die Erweiterung oder Änderung der Tagesordnung kann mit Zustimmung von mindestens der Hälfte der anwesenden Mitglieder vorgenommen werden.
5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
6. Jedes Mitglied verfügt über eine Stimme. Stimmberechtigt sind nur die anwesenden Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Lediglich für Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Durchführung der erforderlichen Wahlen nach der Wahlordnung für die Vorstandswahlen des Vereines „Freunde des Nahverkehrs Zwickau“ e.V.
Sie ist Bestandteil der Satzung und dieser als Anlage beigefügt.
b) Entgegennahme des Geschäfts? und Kassenberichtes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Beschlüsse zu ihrer Verwendung
e) Entscheidung über Anträge
9. Über die Mitgliederversammlung und ihre Beschlüsse sowie über die Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, in die Niederschrift einzusehen.

§ 6 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem
a) 1.Vorsitzenden
b) 2.Vorsitzenden
c) Schatzmeister
d) Schriftführer
e) Leiter für Presse- und Öffentlichkeits­arbeit

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.Die Amtsdauer beginnt mit der Wahl und endet mit der neuen Wahl.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorsitzenden je allein vertreten. Im Innenverhältnis agiert der 2. Vorsitzende nur in den Fällen, bei denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.

4. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

5. Beschlußfähigkeit des Vorstandes liegt vor bei An­wesenheit von mindestens 3 Mitgliedern. Es genügt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

6. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Aus­scheiden aus dem Verein durch Abwahl. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand durch den verbleibenden Vorstand für den Rest der Amtszeit gewählt werden. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

7. Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen der Satzung nach behördlichen Vorgaben ohne Einberufung der Mit­gliederversammlung durchzuführen. Über diese Änderung wird die Mitgliederversammlung im Nachhinein informiert.

§ 7 Beiträge und Mittel des Vereins

1. Der Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversamm­lung vor Beginn des Geschäftsjahres beschlossen. Dem Verein nahestehende juristische Personen können ihren Mitgliedsbeitrag in einem höheren Betrag in Form einer Spende in den Verein einbringen.

2. Der Jahresbeitrag ist ohne Aufforderung jeweils spätestens im 2. Quartal des Kalenderjahres auf das Konto des Vereins zu überweisen.

3. Sämtliche Rechte der Mitgliedschaft ruhen, solange das Mitglied mit der Bezahlung fälliger oder angemahnter Beiträge im Rückstand ist.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke ?siehe § 2? verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die vom Vorstand beauftragten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien oder Wählergemeinschaften verwenden. Die Annahme von Spenden, die den Verein in seiner Arbeit unterstützen, ist möglich.

5. Die Überprüfung des Vorstandes obliegt der Mitgliederversammlung. Am Jahresende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Bericht des Vorstandes an die Vereinsversammlung zu geben. Jedes Mitglied hat über vereinsinterne Ange- legenheiten (Finanzen) Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu bewahren.

6. Bei Ausscheiden aus dem Verein bzw. bei dessen Auflösung erhalten die Mitglieder keine Zahlungen aus dem Vereinsvermögen.

§ 8 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden,wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.

2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.

3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.

§ 9 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluß ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.

2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das SOS-Kinderdorf Zwickau,das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

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